|
ÖSTERREICH § 62a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz vom 19.6.1982 Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation § 62a. (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen. (2) Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein. (3) Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g erfüllen. (4) Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind. DEUTSCHLAND Es gilt hier das Transplantationsgesetz - TPG vom 5. 11.1997 (BGBl. I S. 2631), das wir aufgrund des Umfanges hier nicht veröffentlichen. SCHWEIZ Es gilt momentan als Übergangsregelung der Bundesbeschluss über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten vom März 1996. Darin wird der Handel mit Transplantaten gegen Entgelt in der Schweiz oder von der Schweiz aus ins Ausland verboten. Auch ist die Melde- und Bewilligungspflicht von Organentnahmen und - transplantationen geregelt. Das Transplantationsgesetz, das nach dieser Übergangsregelung gelten wird, wird gerade im eidgenössischen Parlament behandelt. Der Entwurf wurde in der Schlussabstimmung der Herbstsession 2004 vom Nationalrat mit 145 zu 10 Stimmen und vom Ständerat einstimmig (42 zu 0) gutgeheissen. Die Referendumsfrist gegen das Gesetz läuft bis zum 27. Januar 2006. Als nächster Schritt folgt die Ausarbeitung eines Verordnungsentwurfs. Die Inkraftsetzung des Gesetzes ist auf anfangs 2007 geplant.
|